Wenn man die Definition der Vorschrift genau nimmt, dann hat ein Zug, der
keinen Betriebshalt, Regelhalt oder Bedarfshalt hat auch keinen
gewöhnlichen Halteplatz.
408 hat geschrieben:Gewöhnlicher Halteplatz
Der gewöhnliche Halteplatz ist die Stelle, an der ein Zug bei einem planmäßigen Halt dem Zweck des Haltes entsprechend halten muss. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der gewöhnliche Halteplatz eines Reisezuges mit Betriebshalt oder eines Güterzuges ist möglichst nahe am Halt gebietenden Signal, vor dem LZB-Halt bzw. vor dem ETCS-Halt.
Der gewöhnliche Halteplatz eines Reisezuges mit Regelhalt oder Bedarfshalt ist am Bahnsteig, hierbei müssen sich in der Regel alle für Reisende zum Ein- und Aussteigen vorgesehenen Türen am Bahnsteig befinden.
Die Regeln zum gewöhnlichen Halteplatz gelten nicht für Halte zum Sichern eines Bahnübergangs.
Wenn man dann rüber geht zum "anschließenden Weichenbereich", dann ergibt sich die Situation, dass bei Einfahrt auf Einfahr- oder Zwischensignal der Weichenbereich erst am nächsten Hauptsignal endet.
Das Ende liegt
- bei einer Fahrt auf Einfahrsignal oder Zwischensignal am folgenden Hauptsignal oder an einem etwa davor liegenden – bei mehreren, am letzten – gewöhnlichen Halteplatz des Zuges,
Und dann resultiert daraus auch der Absatz (2) zum Anschließenden Weichenbereich bei einer höheren Geschwindigkeit am Ende des Weichenbereichs:
Ist am Ende eines anschließenden Weichenbereichs eine höhere Geschwindigkeit zugelassen, darf die Geschwindigkeit erst dann erhöht werden, wenn der Zug den anschließenden Weichenbereich vollständig verlassen hat. Dies gilt nicht bei Halt am gewöhnlichen Halteplatz.
Der letzte Satz "Dies gilt nicht bei Halt am gewöhnlichen Halteplatz" trifft dann ja nicht mehr zu, da man ja keinen o.g. planmäßigen Halt mit einem gewöhnlichen halteplatz hat.
Ich bin auf weitere Meinungen zu diesem Fall sehr gespannt.
Grüße