neulich habe ich mich mal interessehalber etwas zu Schutzstrecken informiert. Dabei bin ich in der Ril 492 in Abschnitt 3 auf Regelungen gestoßen, wann mehrere Stromabnehmer in in einer Schutzstrecke zu senken sind.
(https://fahrweg.dbnetze.com/resource/bl ... 3-data.pdf)
Für den letzten Punkt bezüglich Doppeltraktion erschließt sich mir der Grund für die 35 m - 85 m nicht ganz:
Zusätzlich sind die Stromabnehmer bei Fahrleitungs-Schutzstrecken der
Regelbauart zu senken, wenn der Abstand zwischen zwei gehobenen
Stromabnehmern weniger als 85 m, jedoch mehr als 35 m, beträgt
Klar soll die Schutzstrecke nicht versehentlich überbrückt werden. Aber warum dürfen die Stromabnehmer gehoben bleiben, wenn sie weiter als 85 m auseinanderliegen?
Wenn sie 85 Meter oder mehr auseinanderliegen, überschreitet sie offenbar die maximal mögliche Länge einer Schutzstrecke. Analog zu unter 35 Metern mit der minimalen Länge. Wenn nun der Stromabnehmerabstand der Länge des Abstandes zwischen beiden Streckentrennungen entspricht, würde System A elektrisch mit der Schutzstrecke über Stromabnehmer 1 verbunden sein, über Stromabnehmer 2 wird dann die Schutzstrecke mit System 2 verbunden. Somit entstünde eine leitende Verbindung zwischen System 1 und System 2, was natürlich unbedingt vermieden werden muss.
Das würde bedingen, dass die Stromabnehmer elektrisch miteinander verbunden sind. Wenn es so wäre, würden die beiden Stromabnehmern beide Oberleitungsteile leitend miteinander verbinden. Je größer der Abstand ist, desto länger.
Wolfgang E. hat geschrieben: ↑28.10.2024 19:27:55
Das würde bedingen, dass die Stromabnehmer elektrisch miteinander verbunden sind. Wenn es so wäre, würden die beiden Stromabnehmern beide Oberleitungsteile leitend miteinander verbinden. Je größer der Abstand ist, desto länger.
Nein. Aber wenn der eine Stromabnehmer unter der Streckentrennung ist und der andere unter der anderen Streckentrennung, entsteht eine leitende Verbindung zwischen beiden Speiseabschnitten. Von dem einen Speiseabschnitt über den ersten Stromabnehmer über das neutrale Zwischenstück über den zweiten Stromabnehmer in den anderen Speiseabschnitt.
Die Vorschriften gehen da immer von der schlimmsten möglichen eintretenden Kausalität aus. Es gibt Triebfahrzeuge die in der genannten Abstände problematisch sind, während möglicherweise die meisten anderen Fahrzeuge da unproblematisch sind.
Man möchte eben die Vorschriften möglichst einfach halten.
Monty Python haben das mal schön verarbeitet:
[OT]Rektor: Bevor ich mit dem Unterricht beginne, werden diejenigen von euch, die heute nachmittag das Match bestreiten, ihre Sachen an den unteren Haken hängen, und zwar unmittelbar nach dem Mittagessen, noch bevor ihr euren Brief nach Hause schreibt, falls ihr nicht mit Haareschneiden dran seid und vorausgesetzt, ihr habt keinen jüngeren Bruder, der dies Wochenende Ausgang hat und bei einem anderen Jungen eingeladen ist, in welchem Fall ihr seinen Bericht nehmt und eurem Brief beilegt, nachdem ihr euren Haarschnitt verpasst gekriegt und euch vergewissert habt, dass er eure Sachen für euch am unteren Haken aufgehängt hat. - Nun ...
Wymer: Sir?
Rektor: Ja, Wymer?
Wymer: Mein jüngerer Bruder ist dies Wochenende bei Dibble eingeladen, Sir, aber ich bin nicht mit Haareschneiden dran, soll ich also meine Sachen selbst runterbringen oder ...
Rektor: Ich wünschte mir, Wymer, du hättest eben zugehört: es ist doch ganz einfach. Wenn du nicht mit Haareschneiden dran bist, brauchst du die Sachen deines Bruders auch nicht an den unteren Haken zu hängen - du nimmst nur einfach seinen Bericht vor dem Mittagessen, nachdem du deine schriftlichen Hausaufgaben gemacht hast, und sobald du deinen Brief nach Hause geschrieben hast, vor der Nachmittagsruhe, hängst du deine eigenen Sachen an den unteren Haken, begrüßt die Besucher und meldest Mr. Viney, dass dein Wisch unterschrieben worden ist.[/OT]
Erstmal vielen Dank für eure schnellen und hilfreichen Antworten! Ich habe wieder einiges dazu gelernt.
fabian_mst hat geschrieben: ↑28.10.2024 21:35:14
Nein. Aber wenn der eine Stromabnehmer unter der Streckentrennung ist und der andere unter der anderen Streckentrennung, entsteht eine leitende Verbindung zwischen beiden Speiseabschnitten. Von dem einen Speiseabschnitt über den ersten Stromabnehmer über das neutrale Zwischenstück über den zweiten Stromabnehmer in den anderen Speiseabschnitt.
Über Stromabnehmer 1 und 2 (gesenkt dargestellt) würden Speiseabschnitt 1 und 2 elektrisch verbunden werden.
Die Skizze war der entscheidende Hinweis. Jetzt verstehe ich den Grund.
Wolfgang E. hat geschrieben: ↑28.10.2024 19:27:55
Das würde bedingen, dass die Stromabnehmer elektrisch miteinander verbunden sind. Wenn es so wäre, würden die beiden Stromabnehmern beide Oberleitungsteile leitend miteinander verbinden. Je größer der Abstand ist, desto länger.
Anfangs dachte ich auch, dass eine leitende Verbindung vom Speiseabschnitt 1 über den Stromabnehmer des ersten Tfz. durch den Zug und über den Stromabnehmer des zweiten Tfz. zu Speiseabschnitt 2 bestehen könnte. Aber eigentlich ist das ja irgendwie dumm, da es sich ja um zwei verschiedene Tfz. handelt, deren Stromabnehmer ja nicht leitend miteinander verbunden sind.
Interessant zu wissen, woher die konkreten Zahlen stammen. Dazu fällt mir noch eine Frage ein, wie es bei Schutzstrecken aussieht, bei denen sich El1 und El2 direkt übereinander befinden. Wenn ich das richtig verstehe, müssten hier bei Doppeltraktion rein theoretisch beide Stromabnehmer gehoben bleiben können, auch wenn ihr Abstand zw. 35 und 85 m liegt, richtig? (Praktisch würde das natürlich die Vorschrift noch weiter verkomplizieren, was ja nicht erwünscht ist.)
Wolfgang E. hat geschrieben: ↑28.10.2024 19:27:55
Das würde bedingen, dass die Stromabnehmer elektrisch miteinander verbunden sind. Wenn es so wäre, würden die beiden Stromabnehmern beide Oberleitungsteile leitend miteinander verbinden. Je größer der Abstand ist, desto länger.
Anfangs dachte ich auch, dass eine leitende Verbindung vom Speiseabschnitt 1 über den Stromabnehmer des ersten Tfz. durch den Zug und über den Stromabnehmer des zweiten Tfz. zu Speiseabschnitt 2 bestehen könnte. Aber eigentlich ist das ja irgendwie dumm, da es sich ja um zwei verschiedene Tfz. handelt, deren Stromabnehmer ja nicht leitend miteinander verbunden sind.
Interessant zu wissen, woher die konkreten Zahlen stammen. Dazu fällt mir noch eine Frage ein, wie es bei Schutzstrecken aussieht, bei denen sich El1 und El2 direkt übereinander befinden. Wenn ich das richtig verstehe, müssten hier bei Doppeltraktion rein theoretisch beide Stromabnehmer gehoben bleiben können, auch wenn ihr Abstand zw. 35 und 85 m liegt, richtig? (Praktisch würde das natürlich die Vorschrift noch weiter verkomplizieren, was ja nicht erwünscht ist.)
Ein längerer Zug ist nicht völlig abwegig. Der IC Experimental fehlte ein vierter Mittelwagen um die 85 m-Grenze zu überschreiten. Der 403/404 (Erstbesetzung) hätte einen Zug mit 6 Mittelwagen bilden können und die Grenze dann locker überschritten. Mittlerweile sind ja nur noch fünf End- und zwei Mittelwagen übrig, wobei auch deren Zukunft leider ungewiss ist. Ich fände das ein schönes Modell für Zusi. Ob die Züge die Möglichkeit hatten, beide Stromabnehmer anzulegen, weiß ich allerdings nicht.
Auf jeden Fall habe auch ich hier was gelernt. So geht es stückweise weiter.
Waren Abstände zwischen Stromabnehmern zwischen 35 m und 85 m nicht bis vor kurzem generell verboten? Es gab mal eine Diskussion, wie man die Bremsen einstellt, wenn man zwischen den Loks weitere abgerüstete Loks oder Wagen mitnimmt. Es gibt schöne Bilder von Traxxen, wo die erste und vierte den Bügel am Draht hatten, und von der Kombination 185 182 (kalt) 185. Ich war dabei der Meinung, dass unsere Brevo für solchen Quatsch leider nichts vorgibt, also
a) logisch Gz über 1200 t in P beide Loks am Draht zählen zu den arbeitenden Triebfahrzeugen, daher G, und alles dazwischen zählt zum Wagenzug, also die ersten 5 Fahrzeuge in G. Hat man allerdings 6 oder mehr Fahrzeuge zwischen den arbeitenden Tfz, muss das zweite Tfz nach P und das sechste Fahrzeug im Wagenzug nach G gestellt werden.
Gz über 800 t erstes Tfz und ersatzweise statt 2. Tfz das erste Fahrzeug des Wagenzuges zwischen den Loks in G.
So habe ich es in meinem unveröffentlichten Meisterwerk "Gegenbremsvorschrift" ausgeführt.
b) halb logisch Gz über 1200 t in P beide Loks am Draht zählen zu den arbeitenden Triebfahrzeugen, daher G, und alles dazwischen zählt zum Wagenzug, also die ersten 5 Fahrzeuge in G.
Gz über 800 t beide Tfz in G, alles dazwischen in P.
c) keine Regel, also nein.
d) falls einer fragt, habe ich bei DIE-LEI gelernt.
Dazu wurde ich belehrt, dass mein Geschreibsel irrelevant sei, da ein Abstand der Stromabnehmer zwischen 35 m und 85 m nur in S-Bahnnetzen zulässig sei. Leider haben die meisten ET in Doppeltraktion fast nur unzulässige Abstände der Stomabnehmer, dürften also nur auf bestimmten Strecken fahren. Bei der Ausbildung 159 wurde mir beigebracht, dass ich Doppeltraktion nicht mit den äußeren Stromabnehmern am Draht fahren darf, sondern nur entweder beide vorderen oder bei defekten beide hinteren, wobei dies wegen des Funkenflugs auf die Scheibe der zweiten Lok unbedingt zu vermeiden ist.
Grüße
Moritz
Ich arbeite gern für meinen Konzern. Initiative für mehr Arbeit