Naja, die 819.0202 gilt für die Planung von LST-Anlagen, nicht für Bauzustände.
In Richtung des Signals kann man durchaus mit Fahrtbegriff fahren, sofern das Signal, an dem man losfährt, nicht auch verdeckt ist.
Ich habe aber einen interessanten Satz in der 406 (Baubetriebsplanung, Betra und La) entdeckt:
406.1201 3 (9)[...] Betriebsweisen, die ein Erkennen des Signalbildes erfordern, sind bei eingeschränkter Signalsicht nicht zulässig. [...]
Ist etwas blöd einsortiert, da dieser Absatz eigentlich "
Baubedingt eingeschränkte Signalsicht bei Fahren auf dem Gegengleis mit Befehl" behandelt; man hätte diesem Satz wohl einen eigenen
Ab-Satz zugestehen sollen.
Den Satz gibt es mindestens seit der Bekanntgabe 4 (30.01.2009; ältere Versionen der 406 habe ich nicht mehr), weshalb
Timos Erlebnis eigentlich nicht hätte passieren dürfen. Zumindest nicht die Fahrt mit Fahrtbegriff am Hauptsignal, sondern mit Befehl 2 (den er ja letzten Endes bekommen hat).
Also Vorsignaltafel und Schachbretttafel ja – bloß Fahrtbegriff oder Ersatzsignal nein.
Sicherlich eine schöne "Herausforderung" für den Betra-Bearbeiter, eingeschränkte Signalsicht vorauszu
sehen, wenn planmäßig nicht im Bereich des Hauptsignals gebaut/abgestellt wird ...
Übrigens ...
stuvar hat geschrieben:Aus meiner Sicht ist das Ne2 abzudecken.
Das wurde/wird gerne gemacht, ist aber dennoch nicht richtig.
Die Vorsignaltafel dient zur Kennzeichnung des Vorsignals – die bleibt also so wie sie ist. Die Vorsignaltafel am befahrenen Gleis weist nur auf einen abweichenden Standort hin, eine Kennzeichnung benötigt das Vsig trotzdem noch.
Wenn eine Schachbretttafel aufgestellt ist, wird ja auch nicht das Mastschild vom Hauptsignal abgenommen.