SimuConverter - Konvertierungstool für ZuSi

Hier kann alles Allgemeine rund um Zusi 3 gefragt und beantwortet werden. Neuigkeiten zum Programm werden hier erscheinen.
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Christopher Spies
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#21 Beitrag von Christopher Spies »

Roland Ziegler hat geschrieben:Der Urheber eines Werkes hat aber natürlich das Recht, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen, und z.B. Reverse Engineering als nicht zulässige Nutzung untersagen.
Meinem Verständnis nach darf ich ein von mir erworbenes und somit in meinem Eigentum befindliches Werk auch reverse-engineeren (:rolleyes: wie übersetzt man das ins Deutsche?!?). Ich darf die so gewonnenen Kenntnisse aber nicht kommerziell nutzen.

- Christopher

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Michael_Poschmann
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#22 Beitrag von Michael_Poschmann »

Ist das Werk erworben oder zur Nutzung überlassen? Sprich, wurde es im Rahmen eines Vertrags für Dich erstellt, oder bist Du Lizenznehmer?

Feine Unterschiede witternd ;)
Michael

Christopher Spies
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#23 Beitrag von Christopher Spies »

Michael_Poschmann hat geschrieben:Ist das Werk erworben oder zur Nutzung überlassen? Sprich, wurde es im Rahmen eines Vertrags für Dich erstellt, oder bist Du Lizenznehmer?

Feine Unterschiede witternd ;)
Jaja, ich weiss, da gibt es Unterschiede, aber IANAL*.

Meine Kopie von Zusi z.B. wurde jedenfalls erworben, aber definitiv nicht für mich persönlich erstellt (sondern für den anonymen Massenmarkt). Die Lizenzbedingungen von Zusi habe ich jetzt gerade nicht im Kopf und kann auch nicht nachsehen, ob Reverse Engineering ausdrücklich untersagt wurde.
Meines Wissens nach bin ich laut deutschem Recht sowohl Besitzer als auch Eigentümer dieser Kopie, sie wurde also nicht nur zur Nutzung überlassen. Deshalb darf ich sie auch zum persönlichen Gebrauch einem Reverse Engineering-Prozess unterziehen, also z.B. einen Disassembler darauf anwenden.

Wie das jetzt im hier diskutierten Fall von MSTS-Modellen aussieht, weiß ich nicht, der Knackpunkt dürfte eben jene Frage sein:
Michael_Poschmann hat geschrieben:Ist das Werk erworben oder zur Nutzung überlassen?
. Man korrigiere mich, wenn ich falsch liege.

Gruß,
- Christopher

*: IANAL = I Am Not A Lawyer
Zuletzt geändert von Christopher Spies am 13.11.2006 14:43:45, insgesamt 1-mal geändert.

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Michael_Poschmann
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#24 Beitrag von Michael_Poschmann »

Korrektur wie gewünscht: ;)

"Sie verpflichten sich, die Software weder zu ändern noch zu übersetzen oder anzupassen. Sie verpflichten sich ebenfalls, die Software nicht zu dekompilieren, zu disassemblieren, reverse engineering vorzunehmen
oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu
ermitteln."

Hope this helps
Michael

p.s.: Beim Dekompilieren käme womöglich anstelle des erhofften C-Derivats Delphi zum Vorschein - also lieber Finger weg! :mua

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Roland Ziegler
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#25 Beitrag von Roland Ziegler »

Ja, Du liegst da falsch. An Software erwirbst Du fast immer nur eine Nutzungslizenz. Die CD als Datenträger ist Dein Besitz und Eigentum, die Software nicht. Da stimmst Du einem Vertrag zu, über das, was Du mit der Software machen darfst und was nicht. Carstens Vertrag enthält die üblichen Klauseln, z.B.:
Zusi-Lizenz hat geschrieben:...Sie verpflichten sich, die Software weder zu ändern noch zu übersetzen oder anzupassen. Sie verpflichten sich ebenfalls, die Software nicht zu dekompilieren, zu disassemblieren, reverse engineering vorzunehmen oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln...
Carsten nimmt damit sein Urheberrecht war, indem er bestimmt, wie sein Werk zu nutzen ist.

Edit: Doppelt hält besser :O
Zuletzt geändert von Roland Ziegler am 13.11.2006 14:55:49, insgesamt 1-mal geändert.

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Michael_Poschmann
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#26 Beitrag von Michael_Poschmann »

Roland Ziegler hat geschrieben: Edit: Doppelt hält besser
Immerhin kannst Du den Text schmackhafter aufbereiten. ;)

Michael
als Mittelangreifer auf Schnelligkeit gezüchtet

Christopher Spies
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#27 Beitrag von Christopher Spies »

Roland Ziegler hat geschrieben:Ja, Du liegst da falsch. An Software erwirbst Du fast immer nur eine Nutzungslizenz. [...] Carsten nimmt damit sein Urheberrecht war, indem er bestimmt, wie sein Werk zu nutzen ist.
Das klingt plausibel :( .
Roland Ziegler hat geschrieben:Carstens Vertrag enthält die üblichen Klauseln, z.B.:
Zusi-Lizenz hat geschrieben:...Sie verpflichten sich, die Software weder zu ändern noch zu übersetzen oder anzupassen. Sie verpflichten sich ebenfalls, die Software nicht zu dekompilieren, zu disassemblieren, reverse engineering vorzunehmen oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln...
Es fragt sich allerdings, inwieweit diese Standard-Klauseln überhaupt wirksam sind :evil: .

Wikipedia bestreitet das zumindest. Natürlich ist das keine vertrauenswürdige Quelle, besonders nicht zu einem solchen Thema.

- Christopher
Zuletzt geändert von Christopher Spies am 13.11.2006 16:00:32, insgesamt 2-mal geändert.

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Carsten Hölscher
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#28 Beitrag von Carsten Hölscher »

Die Darstellung, daß man mit dem Datenträger mehr oder weniger machen kann, was man will, wenn man ihn erstmal gekauft hat, kann eigentlich nicht so ganz stimmen.
Bei Delphi steht z.B. drin, daß man mit den mit Delphi erstellten Programmen keine Atomkraftwerke steuern darf - oder auch je nach Version Regelungen, ob man die erstellte Software weiterverkaufen darf. Nach der Wikipedia-Darstellung wäre das alles hinfällig.

Carsten

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Michael_Poschmann
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#29 Beitrag von Michael_Poschmann »

@ Carsten: Tip: Stelle Deine Lizenzvereinbarung doch ins Wiki ein, dann schreiben sich die "Nutzer" immer genau passend das hinein, was sie gerade hören und lesen wollen... 8) :rolleyes:

Zum Thema Urheberrecht kursieren immer mal wieder sehr spannende Theorien, vgl. http://www.tssf-forum.de/yabbse/index.p ... 0;start=60

Gruß
Michael

ImmoBirnbaum
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#30 Beitrag von ImmoBirnbaum »

Carsten Hölscher hat geschrieben:... daß man mit den mit Delphi erstellten Programmen keine Atomkraftwerke steuern darf...
Na, Borland scheint seiner eigenen Software ja nicht unbedingt über
den Weg zu trauen ;D
SAAB - more than a car

hcl
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#31 Beitrag von hcl »

ImmoBirnbaum hat geschrieben:
Carsten Hölscher hat geschrieben:... daß man mit den mit Delphi erstellten Programmen keine Atomkraftwerke steuern darf...
Na, Borland scheint seiner eigenen Software ja nicht unbedingt über
den Weg zu trauen ;D
In Europa wäre es vermutlich wurscht, da wäre der Betreiber des Kraftwerkes zur Verantwortung zu ziehen - in Amerika hingegen findet sich garantiert einer, der die Softwarefirma klagt.

Aber einmal ganz ehrlich: Was ich auf meinem Rechner tue, wird sowieso nie jemand mitkriegen, solange ich davon nichts ins Internet stelle. Verbleibt es hingegen auf meinem Rechner, interessiert sich auch kein Schwein dafür.

Im Endeffekt ist das aber alles kein Grund keinen Konverter zu schreiben. Wenn jemand eine von mir programmierte Software für illegale Zwecke benutzt ist das sein Problem und nicht meines. Sonst könnte ich ja gleich alle einwuchten, die einen Disassemblierer oder Decompiler programmiert haben.
Die Vorteile eines solchen Konverters überwiegen jedoch bei weitem das Gefahrenpotential, welches von Urheberrechtsverletzungen ausgeht. Alleine schon der Tatsache wegen, daß interessierte MSTS-Entwickler, ihre Modelle höchstwahrscheinlich sowieso konvertieren wollen und mit der Zeit immer mehr native-Zusi3 Modelle entstehen werden. Ich persönlich wäre zum Beispiel schon froh, meine MSTS-Modelle, die leider in GMAX gebaut wurden, weiterverwenden zu können. Das meiste davon ist nicht so alt und könnte als Starthilfe so manchen MSTSler eher zum Umstieg bewegen, als wenn er einen komplett "leeren" Simulator vorfindet (komme aus Österreich, da dauert's immer länger als in Deutschland, bis eine ansprechende Palette von Fahrzeugen vorhanden ist, weil wir einfach weniger Leute sind).

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Carsten Hölscher
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#32 Beitrag von Carsten Hölscher »

Wenn jemand eine von mir programmierte Software für illegale Zwecke benutzt ist das sein Problem und nicht meines.
In D ist auch die Verbreitung einer Software illegal, die die Umgehung eines Kopierschutzes ermöglicht.

Carsten

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Patrick Polzin
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#33 Beitrag von Patrick Polzin »

In D ist auch die Verbreitung einer Software illegal, die die Umgehung eines Kopierschutzes ermöglicht.
Wenn ich das so sehe... dann weg mit dem Softwareabteil von Media Markt... ;D ... weil jedes Programm knackbar ist... egal welches...

Ich bin am Überlegen, ob ich den Converter überhaupt noch programmiere, wegen den oben genannten rechtlichen Gründen. Dann sollen alle halt auf 3D Canvas umsteigen, da geht TS, Rail Simulator und das X-Dateiformat.

Ich möchte keine rechtlichen Konsequenzen nur wegen sowas haben...

MfG, ;) Patrick Polzin

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Carsten Hölscher
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#34 Beitrag von Carsten Hölscher »

Wenn ich das so sehe... dann weg mit dem Softwareabteil von Media Markt... zuzwinker ... weil jedes Programm knackbar ist... egal welches...
nicht daß wir uns mißverstehen. Beispiel: Früher war es erlaubt, eine Software anzubieten, die den Kopierschutz einer CD umgeht und es dadurch ermöglicht, diese CD nachzubrennen. Erst das tatsächliche Nachbrennen war dann strafbar. Heute ist auch das Anbieten derartiger Software schon verboten.
Beim ASCII-s-Format sehe ich aber kein Problem, da zumindest die Geometrie in Klartext drin steht und daher kein Kopierschutz umgangen wird. Also ich würde mich trauen, einen Konverter s->x oder s->Zuisi3 anzubieten.

Carsten

Marc_S
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#35 Beitrag von Marc_S »

Hallo Carsten,

du unterliegst damit einem sehr verbreiteten Irrtum: Du sprichst von § 95a UrhG:

[equote]§ 95a UrhG – Schutz technischer Maßnahmen

1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit …

...[/equote]

Diese Regelung ist sehr bekannt, denn sie ging sehr intensiv durch die Medien. Was aber fast jedermann falsch versteht, ist dass diese Regelung allgemein für geschützte Werke gilt (etwa DVDs, Musik-CDs …) aber gerade nicht für Software:

[equote] Gegenstand des Schutzes


5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
...[/equote]

Diese Systematik wird fast immer übersehen.

Es war und ist also schon immer zulässig, von Computerprogrammen einer Sicherheitskopie unter Umgehung eines Kopierschutzes anzufertigen. Seit Einführung des § 95a UrhG ist es nun jedoch nicht mehr zulässig, sonstige Medien im Wege der Privatkopie zu kopieren, wenn sie mit einem wirksamen technischen Schutz ausgestattet sind.

Noch ein Wert zum Thema Software und Eigentum: Die Auslegungsfragen speziell zum Eigentum rühren daher, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung den Softwarekauf als Sachkauf ansieht, obwohl dies etwas lebensfern ist. Aber es dient aus verschiedenen Gründen der Stärkung der Kundenrechte. Der Anknüpfungspunkt dazu ist der körperliche Träger. Unsystematisch ist insoweit, dass der Erwerber Eigentum am Körperlichen Träger (der CD) erwirbt, gleichzeitig aber das geistige Eigentum auf der CD beim Werkersteller verbleibt.

Soweit ihr über zusätzliche „Lizenzbestimmungen“ hier sprecht, handelt es sich um so genannte Shrink-wrap-Verträge. In Deutschland sind solche Verträge jedoch fast niemals gültig. Denn damit die Klauseln wirklich Bestandteil des Kaufvertrages (s.o.) werden, müssen sie schon vor dem Kauf dem Kunden klar sein. Zeigt das bereits gekaufte Programm erst beim oder nach dem Auspacken (daher der Name Shrink-wrap) die Bestimmungen, können sie nicht mehr „quasi rückwirkend“ Vertragsbestandteil sein. Sämtlich hier zitierten Auszüge aus dem Zusi-„License-Agreement“ dürften im Zweifel nicht wirksam sein. Und selbst wenn die Regelungen prinzipiell Bestandteil geworden sind, unterliegen sie wohl der (mitunter strengen) Inhaltskontrolle als AGB. Hier sind etwa Regelungen unzulässig, die überraschend den Käufer benachteiligen …

An wen schicke ich jetzt die Kostennote? :D

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Roland Ziegler
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#36 Beitrag von Roland Ziegler »

ad 1. Wir sprechen hier von 3D-Modellen als möglicherweise kopiergeschützten Werken. Oder auch Geodaten. Worin unterscheiden sich diese von anderen Werken in Binärform wie Musik?

ad 2. Die Gekauft-wie-gesehen-Geschichte der in Folie eingeschweißten CD oder die ja praxisnahe Alternative Download würde eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit der Vertriebsform mit sich bringen. Oder wie?

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#37 Beitrag von Marc_S »

Hallo Roland,
Roland Ziegler hat geschrieben:ad 1. Wir sprechen hier von 3D-Modellen als möglicherweise kopiergeschützten Werken. Oder auch Geodaten. Worin unterscheiden sich diese von anderen Werken in Binärform wie Musik?
Du meinst, wo der Jurist der Grenze zwischen normalen, geschützten Werken und Software zieht? Da gilt die gängige Abgrenzung: Computerprogramm ist, was Schleifen und bedingte Sprünge ausführen kann. HTML also nein, C+ ja; Bitmaps nein, 3D-Objekte auch nein. Wobei die Frage ist, inwieweit in Werk als Ganzes zu betrachten ist. Der „ganze MSTS“ ist Software.
Roland Ziegler hat geschrieben:ad 2. Die Gekauft-wie-gesehen-Geschichte der in Folie eingeschweißten CD oder die ja praxisnahe Alternative Download würde eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit der Vertriebsform mit sich bringen. Oder wie?
Nein, gerade nicht, aber scharfsinnig gefragt. Der BGH hat betont, dass auch dann noch ein Sachkauf anzunehmen sei: Es mache keinen Unterschied, ob die Übertragung mittels eines greifbaren Datenträgers oder infolge fortgeschrittener technischer Möglichkeiten gänzlich elektronisch erfolge. Nachzulesen in BGH DB 1989, S. 2596; BGHZ 109, S. 97. Auch das OLG Stuttgart als Vorinstanz vertrat bereits diese Meinung (CR 1989, S. 69 ).

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Roland Ziegler
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#38 Beitrag von Roland Ziegler »

Marc_S hat geschrieben: Wobei die Frage ist, inwieweit in Werk als Ganzes zu betrachten ist. Der „ganze MSTS“ ist Software.
Nein, es geht schon um einzelne Werke, die zudem von anderen Autoren als MS oder deren Auftragnehmer stammen. Aber da bestätigst Du ja durchaus unser bisheriges Rechtsverständnis.

Nein, gerade nicht, aber scharfsinnig gefragt. Der BGH hat betont, dass auch dann noch ein Sachkauf anzunehmen sei: Es mache keinen Unterschied, ob die Übertragung mittels eines greifbaren Datenträgers oder infolge fortgeschrittener technischer Möglichkeiten gänzlich elektronisch erfolge. Nachzulesen in BGH DB 1989, S. 2596; BGHZ 109, S. 97. Auch das OLG Stuttgart als Vorinstanz vertrat bereits diese Meinung (CR 1989, S. 69 ).
Ich lasse das mal dahingestellt. Merkwürdig nur, dass deutsche Rechtsprechung von der anderer Länder abweichen sollte. Ich habe meine Kenntnisstand z.B. von folgenden Stellen:
http://www.chillingeffects.org/reverse/
http://www.jenkins-ip.com/serv/serv_6.htm
Was dort geschrieben steht, ist für mich nachvollziehbar. Es mag ja sein, dass in den gängigen EULAs eh nur der "europäische" oder amerikanische Gesetzestext zitiert wird. Zum Beispiel-Thema Reverse Engineering finden wir bei den Gesetzesmachern nichts Überraschendes. Sonst hätte die kommerzielle Softwarebranche wohl auch schon zugemacht.

Marc_S
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#39 Beitrag von Marc_S »

Roland Ziegler hat geschrieben:Ich lasse das mal dahingestellt. Merkwürdig nur, dass deutsche Rechtsprechung von der anderer Länder abweichen sollte.
Was genau empfindest du denn da als merkwürdig? Vom international einheitlichen Recht sind nur weit entfernt, und Quellen habe ich ja auch angegeben.

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Carsten Hölscher
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#40 Beitrag von Carsten Hölscher »

Bei Zusi z.B. stehen die AGB direkt beim Bestellformular dabei. Da kann nun keiner behaupten, er sei überrascht worden.

Carsten

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