Hallo Carsten,
du unterliegst damit einem sehr verbreiteten Irrtum: Du sprichst von § 95a UrhG:
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§ 95a UrhG – Schutz technischer Maßnahmen
1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit …
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Diese Regelung ist sehr bekannt, denn sie ging sehr intensiv durch die Medien. Was aber fast jedermann falsch versteht, ist dass diese Regelung allgemein für geschützte Werke gilt (etwa DVDs, Musik-CDs …) aber gerade nicht für Software:
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Gegenstand des Schutzes
…
5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
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Diese Systematik wird fast immer übersehen.
Es war und ist also schon immer zulässig, von Computerprogrammen einer
Sicherheitskopie unter Umgehung eines Kopierschutzes anzufertigen. Seit Einführung des § 95a UrhG ist es nun jedoch nicht mehr zulässig, sonstige Medien im Wege der
Privatkopie zu kopieren, wenn sie mit einem wirksamen technischen Schutz ausgestattet sind.
Noch ein Wert zum Thema Software und Eigentum: Die Auslegungsfragen speziell zum Eigentum rühren daher, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung den Softwarekauf als Sachkauf ansieht, obwohl dies etwas lebensfern ist. Aber es dient aus verschiedenen Gründen der Stärkung der Kundenrechte. Der Anknüpfungspunkt dazu ist der körperliche Träger. Unsystematisch ist insoweit, dass der Erwerber Eigentum am Körperlichen Träger (der CD) erwirbt, gleichzeitig aber das geistige Eigentum auf der CD beim Werkersteller verbleibt.
Soweit ihr über zusätzliche „Lizenzbestimmungen“ hier sprecht, handelt es sich um so genannte Shrink-wrap-Verträge. In Deutschland sind solche Verträge jedoch fast niemals gültig. Denn damit die Klauseln wirklich Bestandteil des Kaufvertrages (s.o.) werden, müssen sie schon vor dem Kauf dem Kunden klar sein. Zeigt das bereits gekaufte Programm erst beim oder nach dem Auspacken (daher der Name Shrink-wrap) die Bestimmungen, können sie nicht mehr „quasi rückwirkend“ Vertragsbestandteil sein. Sämtlich hier zitierten Auszüge aus dem Zusi-„License-Agreement“ dürften im Zweifel nicht wirksam sein. Und selbst wenn die Regelungen prinzipiell Bestandteil geworden sind, unterliegen sie wohl der (mitunter strengen) Inhaltskontrolle als AGB. Hier sind etwa Regelungen unzulässig, die überraschend den Käufer benachteiligen …
An wen schicke ich jetzt die Kostennote?