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Für alle Fragen rund um die Aufnahme in den offiziellen Bestand

Moderator: Peter Zimmermann

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Stefan Hums
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#61 Beitrag von Stefan Hums »

@Carsten
Die bei Dir verlinkten zad_installinfo und zad_paketinhalt passen nicht zum aktuellen Stand. Vergessen, auszutauschen?

Stefan

F(R)S-Bauer
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#62 Beitrag von F(R)S-Bauer »

Ja, der Text gefällt mir, macht sicherlich Sinn !
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Verstehe die IT, heute: IoF -> Internet over Fax, eine Deutsch Erfindung...

Andreas Karg
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#63 Beitrag von Andreas Karg »

Vielleicht sollte man diesen Verzicht auf das Copyright einschränken auf die Weiterverwendung innerhalb von Zusi. Sonst kann "die Konkurrenz" (Anführungszeichen beachten!) einfach daherkommen und klauen, was das Zeug hält und muss nichtmal den Autoren benachrichtigen! Von mir aus darf jeder meine Werke (= Hauptsächlich Hebel) auch in anderen Simulationen verwenden, aber zumindest da will ich drüber informiert werden. Wenn mein Zeug in einem anderen Addon innerhalb von Zusi nochmal auftaucht ist mir das wurscht. Könnte natürlich auch da dran liegen, dass die Dinger schon per se als mein Werk erkennbar sind. Bis auf pddog mit der 103 hat sich irgenwie noch nie jemand an was Ähnliches wie mein Zeug gewagt...

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(Ar-) T-Rex
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#64 Beitrag von (Ar-) T-Rex »

Andreas Karg hat geschrieben:Vielleicht sollte man diesen Verzicht auf das Copyright einschränken auf die Weiterverwendung innerhalb von Zusi...
Das wird nicht gehen. Entweder man hat ein (allgemeingültiges) copyright oder man hat es nicht.

Da müßte man Zusi mit allen dafür - von wem auch immer produzierten - Opera unter Urheberrechtsschutz stellen. Und dann fängt's an kompliziert zu werden, und die Probleme sind größer als zuvor.

Edit: immer diese Tippfehler...
Zuletzt geändert von (Ar-) T-Rex am 29.02.2004 17:39:46, insgesamt 1-mal geändert.

Mirko
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#65 Beitrag von Mirko »

Howdie Arthur!

Das Urheberrecht hat man immer und das behält man auch, man kann gar nicht auf es verzichten. Man kann nur eine Nutzung durch dritte einräumen - und die kann frei erfolgen oder auch durchaus durch den Urheber reglementiert werden. Von da her würde ich es auch begrüßen, wenn die uneingeschränkte Nutzung ausschließlich auf Zusi beschränkt bleibt.
Habe das Thema bezüglich unserer technischen Dokumentation (Agenturarbeit) erst vor wenigen Wochen mit unserem konzerneigenen Referat für Markenzeichen und Patente durchgekaut!

Mirko

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(Ar-) T-Rex
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#66 Beitrag von (Ar-) T-Rex »

Na ja, Mirko, so einfach ist das nicht. Man muß schon zwischen Urheberrechten im allgemeinen und Patentrechten im besonderen unterscheiden.

Hir ein paar Auszüge (ausdrücklich: Auszüge, also nur das, was ich in diesem Zusammenhang für wichtig erachte; es besteht KEIN Anspruch auf Vollständigkeit des folgenden!!) aus dem ÖUrheberrechtsgesetz idgF (das mit dem Zeilenumbruch habe ich dann gelassen):

§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.


§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere
Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.

Anmerkung:
Computerprogramme gehören nach herrschender Auffassung zu den Werken der Literatur.

§ 5. (1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.
(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.

§ 8. Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

§ 9. (1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.
(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.

§ 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck "Urheber", wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.

§ 11. (1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.
(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk -
begründet an sich keine Miturheberschaft.

§ 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch
die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).
(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf
diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der
Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die
Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.
(3) Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.

§ 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk -
gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.

§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu
verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der
Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das
Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch
öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch
eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.

§ 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der
Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur
Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk der
Öffentlichkeit zur Verfügung stellen" oder "öffentliche
Zurverfügungstellung eines Werkes" bedient, ist darunter nur die dem
Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen.

§ 19. (1) Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder
wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so
ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu
nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf
die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die
Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
(2) Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.

§ 20. (1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher
Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
(2) Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf
eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines
Originalwerkes gibt.

§ 21. (1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit
zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Verbreitung
vervielfältigt, so dürfen auch von dem zu einer solchen Werknutzung
Berechtigten an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der
Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen
vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das
Gesetz die Änderung zuläßt. Zulässig sind insbesondere Änderungen,
die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den
im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht
untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den
Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.
...
3) Die Erteilung der Einwilligung zu nicht näher bezeichneten
Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen,
Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu widersetzen,
die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen.

§ 24. (1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf
einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen
Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er
einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen
(Werknutzungsrecht).
(2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder
Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt
gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber
der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.

§ 26. Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher
örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem
Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf,
richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag.
Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der
Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines Rechtes,
Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen, der
Benutzung des Werkes zu enthalten. Mit dem Erlöschen dieser
Verpflichtung erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft.

§ 27. (1) Werknutzungsrechte sind vererblich und veräußerlich.

§ 31. (1) Auch über erst zu schaffende Werke kann im voraus gültig
verfügt werden.

§ 40a. (1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes,
wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers
sind.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck "Computerprogramm" alle
Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material
zur Entwicklung des Computerprogramms.

§ 40c. Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit
dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen
Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften
des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.

§ 40d. (1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht.
(2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden,
soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur
Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung
an dessen Bedürfnisse.
(3) Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person
darf
1. Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien)
herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms
notwendig ist;
2. das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder
testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen
und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum
Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
(4) Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet
werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der
bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.

§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne
Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum
eigenen Gebrauch herstellen.
(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke
auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch
zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung
nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung
über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne
Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es
sich nur um eine analoge Nutzung handelt.
(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne
Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten
Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt
vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck
vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten
Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu
verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen.
(6) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts
beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang
Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse
beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen
(Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten, auf
anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur zur Verfolgung
nicht kommerzieller Zwecke. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum
eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit
und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt
sind.
(7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke
sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke herstellen, auf anderen als
den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit keinen
unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen
Zweck verfolgen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von
Sammlungen), und zwar
1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück; ein
solches Vervielfältigungsstück darf statt des vervielfältigten
Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses
ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach § 56b
benützt werden;
2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen
Werken einzelne Vervielfältigungsstücke; solange das Werk nicht
erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche
Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach § 16a
verliehen und nach § 56b benützt werden.
(8) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig:
1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder
von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als
Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder
die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem
Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der
Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch
in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die
Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke
sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7
Z 1 zulässig;
2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder
Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.

§ 60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und
der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art
bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft
begründet, endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 10
Abs. 1), bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen
Werke (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des
letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).


Hinweisen möchte ich insbesondere auf die §§ 14 ff, 24 ff und 40a ff.

Arthur
ZPA-Bereich Österreich

E-mail:
oesterreich@zpa.zusi.de

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Christoph Blümer
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#67 Beitrag von Christoph Blümer »

@Arthur:
Bei allem Respekt vor dem südlichen Nachbarn: österreichisches Urheberrecht ist in diesem Fall eher nebensächlich, weil es um ein deutsches Programm geht...

Es wird hier auch ziemlich durcheinandergeworfen, was meinem bescheidenen, laienjuristischen Verständnis nach völlig verschieden ist:

Fall a): bestehendes "offizielles" (=unter "ZPA PL" veröffentlicht) Teil wird verändert und dann die veränderte Version zur neuen "offiziellen" erklärt.
- es ist mAn notwendig, den Autor vorher zu befragen und sein Einverständnis einzuholen, weil er der Urheber ist und geistiges Eigentum an dem Werk besitzt. Allerdings muss das ganze einen vertretbaren Aufwand haben - eine oder zwei Mails mit Bitte um Stellungnahme bzw. stillschweigender Zustimmung halte ich für hinreichend, angesichts der Veröffentlichungsumstände

Dieser Fall ist - soweit ich es verstanden habe - in dieser konkreten Situation aber doch gar nicht gegeben, oder?!

Fall b): bestehendes offizielles Teil genügt neueren Ansprüchen nicht mehr und es wird ein neues Teil gebaut, das diesen Ansprüchen genügt.
- fairerweise sollte der Autor benachrichtigt werden, aber ein Anrecht auf dauerhafte Veröffentlichung gibt es nicht. Das Bessere ist des Guten Feind, also wird die schlechtere Version durch die bessere ersetzt. Entscheidungsinstanz ist zunächst das zweistufige ZPA und im Zweifelsfall der Programmautor Carsten Hölscher, weil er die letztliche Entscheidungsgewalt darüber hat, was zukünftig mit seinem(!!) Programm zusammen auf einer CD ausgeliefert wird (="offiziell" ist)

Dieser Fall ist wohl hier gegeben.
Wenn die alten Wagen 1700 Dreiecke haben und es gibt neuere, die in den durch die Simulation gegebenen Rahmenumständen(!) mindestens gleichgut aussehen und dabei 1000 Dreiecke weniger haben, haben die alten schlicht keine Daseinsberechtigung mehr, weil sie die Fortentwicklung von Zusi hin zu höheren Qualitätsstufen behindern. Dem Autor mag das nicht passen, aber seine Meinung dazu wurde irrelevant, als er die Teile in die "Obhut" des ZPA und Carsten Hölschers gegeben hat und damit nur noch die Verfügungsgewalt in Form von "drinlassen oder zurückziehen" besitzt. Zusi-Exchange steht ihm zur weiteren Veröffentlichung natürlich zur Verfügung, aber wer wird schon ein Teil haben wollen, für das es eine bessere Variante gibt?

Langer laienjuristischer Sermon, aber mit etwas gesundem Menschenverstand: hier wird lang um heisse Luft gestritten. Wozu eigentlich? ?(

Christoph

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#68 Beitrag von F(R)S-Bauer »

Christoph Blümer hat geschrieben: Langer laienjuristischer Sermon, aber mit etwas gesundem Menschenverstand: hier wird lang um heisse Luft gestritten. Wozu eigentlich? ?(

Christoph
Also das mag sich jetzt Polemisch anhören, aber:

gesunder Menschenverstand, rechtliche Bewertung und die befindlichkeiten von Intresseninhabern sind oft nicht unter eine Hut zu bringen. Die allgemeine Lösung dafür gibt es in der Regel in Form von Gerichten und Prozessen, was fast immer eine Seite unglücklich macht.

Und ob hier nur heise Luft im Spiel ist, mag ich nicht zu bewerten, aber was für Sachen passiern können, erleben im Moment die Personen, die versuchten bestimmte alte PC-Bild CD's via E-Bay zu verkaufen, und sich einer massiven rechtlichen Würdigung ausgesetzt sehen.

Ich gehe mal davon aus, das diese Personen da noch nicht mal im Traum dran gedacht haben., sondern in den meisten fällen einfach ihre CD's los werden wollten...
Zuletzt geändert von F(R)S-Bauer am 01.03.2004 14:58:15, insgesamt 1-mal geändert.
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(Ar-) T-Rex
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#69 Beitrag von (Ar-) T-Rex »

Mein lieber Christoph, da hast Du jetzt nicht ganz erkannt, um was es mir hier geht:

Zum einen liegen die Urheberrechte der einzelnen EU-Staaten ganz knapp beisammen; größere Unterschiede bestehen nicht. Wenn aber das Urheberrecht bezüglich einer Kreation in Österreich liegt (was bei Zusi ja vorkommen soll), dann ist auch das österreichische Recht anzuwenden; gleiches gilt bei strafbaren Verletzungen eines ausländischen Urheberrechtes in Österreich.

Nota bene: es ging mir - zum anderen - darum, aufzuzeigen, daß der Urheber eine Verwertungsbefugnis - ob kostenpflichtig oder nicht - erteilen kann. Wenn er dies bei seinen Zusi-Machwerken hinsichtlich der Zusi-Gemeinde (kostenlos) tut, dann "verzichtet" er quasi auf sein Recht der alleinigen Verwertung (in weitestem Sinne).

Damit wollte ich obige "Ungenauigkeiten" klären und - nachdem es scheinbar gewünscht war - ins juristische Licht stellen, sowie es Carsten erleichtern, Ansätze für eine anfänglich von mir vorgeschlagene Vertragsbestimmung zu finden. Das ganze Urheberrecht ist eine recht komplizierte und spezifische Angelegenheit, mit der ich mich bisher noch nicht beschäftigen mußte, daher will ich mich auch nicht im Sinne eines Rechtsgutachters äußern, sondern bloß ein paar Fakten zur Verfügung stellen.

"Neue" Schöpfungen (und damit zusammenhängende Anstandsregeln) sind davon ohnehin nicht betroffen.

Jedenfalls sollten wir vernünftig bleiben und daraus keinen Bürgerkrieg machen, und wenn einer mal ein paar Polygone bzw Dreiecke eines anderen verwendet, dann werden beide das aushalten. Denn: es verdient weder der eine noch der andere daran etwas. Sonst müßte man es noch soweit treiben, daß Carsten jedem Zusi-Schaffenden etwas von seiner - ohnehin geringen und auch verdienten - Marge abgeben muß - und das wollen wir alle nicht, denn Zusi bleibt ein Hobby. Wenn es ins Geschäftemachen abdriftet, dann können wir es sofort begraben.

Arthur

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Carsten Hölscher
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#70 Beitrag von Carsten Hölscher »

ich denke, in der Tiefe brauchen wir das Thema eigentlich gar nicht zu diskutieren. Ich gehe nicht davon aus, daß hier jemand "Böses" im Schilde führt, es geht wohl vielmehr schlichtweg das alltägliche, vernünftige Miteinander.
Ich werde mal die bisher übliche Praxis, die hier ja allgemeiner Konsens ist, zusammenschreiben (danke für die Vorlagen, Arthur) und ich denke, dann sollte das Thema durch sein.

Carsten

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Peter Zimmermann
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#71 Beitrag von Peter Zimmermann »

Hat es noch keiner bemerkt oder lief bei mir etwas schief?

Wollte einen DBbzfa_761 fahren; doch ich sehe ich keinen Führerstand, sondern immer nur ein schwarzes Bild.
Kein Wunder, denn die eingetragene Fst-Datei gibt es nicht mehr: "Loks\Steuerwagen\Wittenberger_Kopf\Bdnrzf_PZB90_1_6.fst"

Die Verwaltung meckert natürlich auch.
Tf RSI folgender Baureihen: 146, 245, 425/426, 611/612, 622, 628/629, 641, 644, 650, 763-765, 766/767

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Stefan Hums
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#72 Beitrag von Stefan Hums »

Peter Zimmermann hat geschrieben:Hat es noch keiner bemerkt oder lief bei mir etwas schief?

Wollte einen DBbzfa_761 fahren; doch ich sehe ich keinen Führerstand, sondern immer nur ein schwarzes Bild.
Kein Wunder, denn die eingetragene Fst-Datei gibt es nicht mehr: "Loks\Steuerwagen\Wittenberger_Kopf\Bdnrzf_PZB90_1_6.fst"

Die Verwaltung meckert natürlich auch.
Dann ist Deine Installation kaputt. Der DBbzfa_761 ist definitiv in Ordnung, verlinkt auf den PZB90-1.6-Fst des Bybdzf. 3x geprüft, 2x von mir und 1x von Carsten. :P

Stefan

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patrick_kn
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#73 Beitrag von patrick_kn »

Mal ne vorsichtige Frage: Vor langer langer Zeit einmal hat Carsten geäussert, dass er in Zukunft weniger aber dafür größere Pakete schnüren wird. Aber es sind jetzt schon gute 2 Monate her und inzwischen wurde viel Neues gebaut, irgendwelche Dinge korrigiert und verbessert. Deshalb wollte ich mal fragen wann denn die "nächste Welle" kommen wird? Seit dem 24.02. hat sich ja nichts mehr getan!? Oder hab' ich was verpasst?

Henning Dirlenbach
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#74 Beitrag von Henning Dirlenbach »

Hallo zusammen

Ich hatte ja auch gehofft das der Osterhase etwas mitbringt , dem war aber leider nicht so. Meine (vorsichtige) Vermutung ist das es vor dem Zusi Kongress im Mai nichts neues geben wird. Dann können wir normalen (ISDN,Modem) Internet Nutzer zwar höschtwahrscheinlich 3-4 Stunden Downloaden aber die Zeit kann man ja prima Nutzen um seine Buden auf vordermann zu bringen. Mir persönliche wäre öfters mal ein kleines Paket zwar lieber, aber das sollen die Herren entscheiden die die Pakete erstellen denn die haben ja die Arbeit damit.

MfG
Henning, in der Hoffnung das neu AddOn's nicht mehr all zu lange auf sich warten lassen.

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Manfred Kätzler
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#75 Beitrag von Manfred Kätzler »

Vielleicht hat der Osterhase die Eier so gut versteckt, daß wir sie erst im Mai finden werden ??? ;)

Manfred
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Stefan Hums
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#76 Beitrag von Stefan Hums »

Im Moment hab ich noch garnicht viel da, wären zwei halbfertige Pakete, weil da im Hintergrund (ZPA-intern) noch ein paar Dinge geklärt werden müssen, dann schaumermal. Vorher das Zeug freizugeben, hat wenig Wert, das wäre nur Gestückele.

@Manfred
Hoffentlich brauch ich dann keinen neuen Server. ;)

Stefan

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Manfred Kätzler
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#77 Beitrag von Manfred Kätzler »

@ Stefan: Du brauchst hoffentlich nur mehr Platz auf dem Server.... ;D

...und wir alle freuen uns und frohlocken über neue Add-Ons... :P

Manfred
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Peter Zimmermann
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Bybdzf

#78 Beitrag von Peter Zimmermann »

Könnte der Erbauer des aktuellen Bybdzf den Fst bitte nochmals überprüfen.

1. Im Fst-Editor ist der Zeiger der Zugkraft pro Achse (Instrument_4) gelb und dick; wenn ich den Zug fahre (2.4), ist der Zeiger jedoch rot und sehr dünn.
2. Ebenso müsste der Zeiger neu ausgerichtet werden, da der Zeiger nicht auf "0": bei 2.3 stimmts, aber nicht bei 2.4.
Tf RSI folgender Baureihen: 146, 245, 425/426, 611/612, 622, 628/629, 641, 644, 650, 763-765, 766/767

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Re: Bybdzf

#79 Beitrag von Peter Zimmermann »

Peter Zimmermann hat geschrieben: Könnte der Erbauer des aktuellen Bybdzf den Fst bitte nochmals überprüfen.
Nachtrag bzgl. "Hg_ Bybdzf_nacht":

Bild
Tf RSI folgender Baureihen: 146, 245, 425/426, 611/612, 622, 628/629, 641, 644, 650, 763-765, 766/767

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Timo Albert
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#80 Beitrag von Timo Albert »

naja, wäre der führerstand durch andik´s hände gegangen, wäre so etwas vielleicht nicht passert!!! Vor allem stören die NICHT abgedunkelten Hebel.
Timo
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