Zusiforum und Datenschutzgrundverordnung

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F(R)S-Bauer
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Zusiforum und Datenschutzgrundverordnung

#1 Beitrag von F(R)S-Bauer »

Hallo,

wie ist das eigentlich mit der bald gültigen Datenschutzgrundverordnung und dem vorhanden Bilder? Liegen da ggf. die Einwilligungen gezeigter Personen vor oder sollte man die Bilder nicht vorsorglich offline nehmen, ins besondere wenn Kinder drauf sind? Die Abmahner sind wohl schon in den Startlöchern. nach derzeitiger Lesart ist die Panoramafreiheit wohl Nachgeordnet.

MfG

Ralf
Zuletzt geändert von F(R)S-Bauer am 13.05.2018 15:51:32, insgesamt 1-mal geändert.
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Alwin Meschede
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Re: Zusiforum und Datenschutzgrundverordnung

#2 Beitrag von Alwin Meschede »

F(R)S-Bauer hat geschrieben:Liegen da ggf. die Einwilligungen gezeigter Personen vor
Ja selbstverständlich liegen die vor.
F(R)S-Bauer hat geschrieben:sollte man die Bilder nicht vorsorglich offline nehmen, ins besondere wenn Kinder drauf sind? Die Abmahner sind wohl schon in den Startlöchern.
Für eine Abmahnung braucht man nicht nur einen Abmahn-Anwalt, sondern immer auch einen Verletzten. Das bedeutet, eines der armen Kinder müsste den Abmahn-Anwalt beauftragen. Sonst kann der gar nicht tätig werden. Selbst wenn es ihn in den Fingern juckt.

Wenn wir den Fall annehmen, dass Leute auf einem Zusi-Treffen waren und dort fotografiert worden sind, sind wir übrigens im Bereich von § 23 Absatz 1 Punkt 3 Kunsturhebergesetz (Teilnahme an Versammlungen). Eine Abmahnung ist dann sowieso ausgeschlossen.
Zuletzt geändert von Alwin Meschede am 13.05.2018 16:33:26, insgesamt 1-mal geändert.
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F(R)S-Bauer
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Re: Zusiforum und Datenschutzgrundverordnung

#3 Beitrag von F(R)S-Bauer »

Alwin Meschede hat geschrieben:...

Für eine Abmahnung braucht man nicht nur einen Abmahn-Anwalt, sondern immer auch einen Verletzten. Das bedeutet, eines der armen Kinder müsste den Abmahn-Anwalt beauftragen. Sonst kann der gar nicht tätig werden. Selbst wenn es ihn in den Fingern juckt.
Falsch braucht man nicht, es gibt da die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bei Abmahnungen, die zwar etwas zurück gedrängt wurde, aber immer noch Existent ist.
Deshalb sind ja die Abmahnungen so Attraktiv.

MfG

Ralf
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Alwin Meschede
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Re: Zusiforum und Datenschutzgrundverordnung

#4 Beitrag von Alwin Meschede »

F(R)S-Bauer hat geschrieben:Falsch braucht man nicht, es gibt da die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bei Abmahnungen, die zwar etwas zurück gedrängt wurde, aber immer noch Existent ist.
Dann hast Du aber das juristische Konstrukt der GoA nicht verstanden. GoA bedeutet nicht, dass der Anwalt keinen Auftraggeber braucht. Bei der GoA geht es darum, dass man sich hinstellt und sagt "Du als der böse Verletzer meiner Rechte hast ein Interesse daran, dass ich dich per Anwalt auf deine Sünde hinweise und dich auf den Pfad der Tugend zurückführe. Dafür sind mir Aufwendungen entstanden, die ich bitte im Wege der GoA von Dir wiederhaben will, weil es schließlich auch in deinem Interesse ist, dass Du dich ans Recht hältst". Wikipedia formuliert es ganz schön:
Begründet wurde dies damit [...] dass der Abmahnende, indem er einen ansonsten drohenden kostspieligen Rechtsstreit vermeidet, im objektiven Interesse und dem zumindest mutmaßlichen Willen des Verletzers handelt.
Also: GoA = "Ich will nur das beste für den Rechtsverletzer und handele in seinem mutmaßlichen Willen als Geschäftsführer ohne Auftrag für ihn".


Bei bestimmten Fallkonstellationen kann man durchaus auch einen Strohmann als Auftraggeber einsetzen. Wenn zum Beispiel mangelhafte Kennzeichnung in einem Webshop abgemahnt werden soll, braucht man nur einen Bullshit-Unternehmer finden, der seinen Namen für die Sache hergibt und sagt "ich bin Konkurrent des Verletzers und wurde durch ihn in meinen Rechten verletzt". Bei Abmahnungen wegen Abbildungen von Personen ist das aber nicht so einfach. Da muss der Abmahn-Anwalt wirklich eine der abgebildeten Personen auftreiben, die zur Not auch vor Gericht aussagen muss "ich bin auf dem Foto zu sehen und bin in meinen Rechten verletzt".
Zuletzt geändert von Alwin Meschede am 13.05.2018 16:54:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Achim Adams
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Re: Zusiforum und Datenschutzgrundverordnung

#5 Beitrag von Achim Adams »

Im gelben Forum nebenan hat sich jemand die Mühe gemacht und im zuständigen Ministerium nachgefragt:

"Sehr geehrter Herr X....,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

xxx

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
[www.bmi.bund.de]
[www.115.de]”

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Frank Wenzel
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Re: Zusiforum und Datenschutzgrundverordnung

#6 Beitrag von Frank Wenzel »

Gleichlautender Text tauchte kürzlich auch in einem Fotoforum auf. Eine Klarstellung in der deutschen Gesetz-/Verordnungsgebung, wie es dem Vernehmen nach u. a. in den skandinavischen Ländern oder in Österreich erfolgt sein soll, hätte stattdessen sicher für mehr Klarheit und mutmaßlich für wesentlich weniger verunsichertere Hobbyisten aller gesorgt.
Gruß ins Forum, Frank - www.zusi-sk.eu - Youtube

F(R)S-Bauer
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Re: Zusiforum und Datenschutzgrundverordnung

#7 Beitrag von F(R)S-Bauer »

Hallo,

ich bin sicher das das Ministerium das Glaubt, aber ich bin Misstrauisch was die Gerichte da daraus machen, wenn es darum geht Bürger ab zu strafen.
Hat man bei den (offene) WLANs und der Mitstörerhaftung gesehen. Das Erstbeste Amtsgericht hat die Lücken direkt so gedreht, das das Gesetz verpuffte, ähnliches, nur mit Umgekehrten Vorzeichen erwarte ich hier.

MfG

Ralf
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