Zur H-Tafel in München-Freimann gab es sogar schon mal eine Diskussion, meine ich. Zu dieser H-Tafel gibt es tatsächlich einen Eintrag im Streckenbuch Süd:
„Bei haltzeigendem Ausfahrsignal N1 am Gleis 1 ist vor der H-Tafel in Höhe des Stellwerkes anzuhalten. Grund: Fdl benötigt freie Sicht auf das Nachbargleis zur Zugschlussfeststellung.“
Und auch hier: Eine H-Tafel gilt nur für planmäßig haltende Züge. Freundlicherweise hält auch der Tf eines plm durchfahrenden Zuges vor dieser H-Tafel. Dem Regelwerk entspricht das dennoch nicht. Zumal dieser Eintrag, so er denn auch für plm nicht haltende Züge gelten soll (was man freilich schlauerweise nicht mit hingeschrieben hat), gegen die Fahrdienstvorschrift verstößt, denn die erlaubt nur
ergänzende Regeln zu Ril 408.2341 Abschnitt 3 (gewöhnlicher Halteplatz). Für plm haltende Züge kann man das durchaus als
ergänzend ansehen. Nicht plm haltende Züge kennen keine H-Tafeln, also handelt es sich für solche Züge nicht um eine
ergänzende Regel, sondern um eine
abweichende Regel – und zwar nicht nur zu Ril 408.2341 Abschnitt 3, sondern auch zu Ril 301.1401 Abschnitt 5 (H-Tafel im Signalbuch). Aber weder zu Ril 408.2341 Abschnitt 3 noch zu Ril 301.1401 Abschnitt 5 sind
abweichende Regeln im Streckenbuch oder im Betriebsstellenbuch erlaubt. Also Pustekuchen mit „bei Rot hier halten“.
Auf der La-Strecke 4 im Süden ist das Fahren ohne Streckenkenntnis übrigens
nicht verboten. Und der Eintrag im Streckenbuch dehnt das Verständnis eines normalen Menschen von „in Höhe des Stellwerkes“ um gute 120 Meter! Ich kenne die H-Tafel in Freimann bei km 24,27 (»in Höhe« des Signals N3), das Stellwerk steht in km 24,39 (ist bei mir allerdings schon einige Jahre her, vielleicht hat man sie versetzt). Für den Lokführer, der dort ohne Streckenkenntnis seine 2000-Tonnen-Gerätschaft anhalten soll, bestimmt lustig. Aber das nur nebenbei, weil Moritz die Streckenkenntnis erwähnt hat.
Und selbst wenn man jedem Zug dort einen Betriebshalt in den Fahrplan einbaut: Der gewöhnliche Halteplatz eines Güterzuges ist das haltzeigende Signal, keine H-Tafel. Um die Zugbeobachtung zu ermöglichen, kann man im Betriebsstellenbuch festlegen, daß betroffene Züge am Einfahrsignal zurückgehalten werden müssen. Das ist nicht unbedingt schön, aber auf zweigleisiger Strecke zumindest machbar.
Die vorhandene Blockbauform müßte man mal kennen. Denn die entscheidet am Ende darüber, ob eine Zugschlußfeststellung überhaupt im Regelfall notwendig ist. München-Freimann ist ein S2; möglich ist also ein alter Relaisblock, der eine Räumungsprüfung für jeden Zug erfordert. Dagegen spricht, daß der Nachbar-Fdl Unterföhring mit seinem S600 nicht nur den betreffenden Zug nicht sieht, sondern nicht einmal Freimanns Nachbarbahnhof Johanneskirchen, da er diesen von Unterföhring aus fernstellt. Zugschlußbeobachtung scheint demnach technisch nicht erforderlich zu sein. Selbst Relaisblock erfordert nicht in jedem Fall eine Zugschlußfeststellung, wenn ein automatisierter Rückblock eingerichtet ist.
Jens Strumberg hat geschrieben: ↑11.10.2021 10:49:01
Der Bahnhof Westerholt hatte in Vor-ESTW-Zeiten außerhalb der durchgehenden Hauptgleise nur Haltetafel mit Ra 11 und ein Gruppenausfahrsignal. Schwer vorstellbar, dass es verboten war, planmäßig nicht haltende Züge in den Bahnhof einzufahren.
Heißt also, es war auch möglich, plm nicht haltende Züge in den Bahnhof einzufahren (zumindest in die durchgehenden Hauptgleise).
Solche H-Tafel-Wartezeichen-Konstrukte gab es früher mehrfach. Die Fahrdienstvorschrift sagt zu Gleisen, die nicht durch ein Haupt- oder Sperrsignal begrenzt sind: Einfahrweg begrenzen durch Wärterhaltscheibe (Ril 408.0451 Abschnitt 3 Absatz 1).
Das galt zwar schon „früher“. Aber aus den Formulierungen der Regeln in der FV der Bundesbahn kann man herauslesen, daß bei außerplanmäßig angeordneten Halten (Fahrplanabweichung Nr. 5; dazu zählt aber z. B. nicht Zugfolge) am gewöhnlichen Halteplatz zu halten ist – ohne Unterscheidung nach Gz und Rz. Die FV der DR sah das ähnlich; sie wies sogar explizit darauf hin, daß der gewöhnliche Halteplatz (auch bei Betriebshalten) durch H-Tafel gekennzeichnet sein kann. Die heutigen Formulierungen geben das aber nicht mehr her (gewöhnlicher Halteplatz bei Gz/Rz).
Zumindest gemäß heutigem Regelwerk ist die Planung solcher Konstrukte wie in Westerholt nicht zulässig, da an Gleisen, die zu Gruppensignalen gehören, immer ein Sperrsignal zu stehen hat, wenn aus diesen ausgefahren werden soll. Soll in diese Gleise eingefahren werden, hat es sogar ein hohes Sperrsignal zu sein.
Nicht zulässig (gemäß heutigem Regelwerk) ist übrigens auch, eine H-Tafel für außerplanmäßig haltende Züge zu planen.