Re: Änderung der betrieblichen AWB-Regeln - Grund?
Verfasst: 22.05.2022 17:05:53
Das mag einen schlüssigen Eindruck vermitteln. Zulässig ist die Regelung nicht. Es dürfen nur Regelungen, die gemäß den „Strichlisten“ der Richtlinien (hier 408.1101A01) zulässig sind, in das Bebu aufgenommen werden. Hier zeigt sich wieder das völlig falsche Verständnis und die völlig falsche Anwendung von Regeln und Prozessen. Wir haben eine Infrastruktur, die nur bestimmte Zuglängen zuläßt. Will man längere Züge fahren, dann hat man entweder die Infrastruktur anzupassen, oder das Regelwerk so zu ändern, daß man mit der bestehenden Infrastruktur gefahrlos längere Züge fahren kann (also u. a. den gewöhnlichen Halteplatz aus der Weichenbereichsdefinition streichen). Was man statt dessen wieder einmal tut, ist nach Pipi-Langstrumpf-Manier die Welt so zu machen wie sie einem gefällt, indem man Sülze in das Bebu schreibt.
Der Fdl braucht das nicht zu hinterfragen, da er weder zuständig ist für die Bebu-Bearbeitung noch das dafür relevante Regelwerk kennt. Die FV schweigt sich selbstverständlich dazu aus, denn für Mittelweichen gibt es Planungsrichtlinien, die vorgeben wie die Infrastruktur zu gestalten ist. Das setzt aber voraus, daß die zulässigen Zuglängen dann nicht überschritten werden. Wenn man diese Vorgaben nun aushebelt, indem man einfach längere Züge fährt als es zulässig ist, dann liegt das Problem nicht an „fehlenden“ Regelungen der FV oder einer Begriffsdefinition im SB, sondern wieder einmal ganz einfach am Verstoßen gegen Vorgaben. Und das Verstoßen gegen die Vorgaben gleichen wir dann aus, indem wir wiederum an anderer Stelle erneut gegen Vorgaben verstoßen. – Klasse.
Der Fdl braucht das nicht zu hinterfragen, da er weder zuständig ist für die Bebu-Bearbeitung noch das dafür relevante Regelwerk kennt. Die FV schweigt sich selbstverständlich dazu aus, denn für Mittelweichen gibt es Planungsrichtlinien, die vorgeben wie die Infrastruktur zu gestalten ist. Das setzt aber voraus, daß die zulässigen Zuglängen dann nicht überschritten werden. Wenn man diese Vorgaben nun aushebelt, indem man einfach längere Züge fährt als es zulässig ist, dann liegt das Problem nicht an „fehlenden“ Regelungen der FV oder einer Begriffsdefinition im SB, sondern wieder einmal ganz einfach am Verstoßen gegen Vorgaben. Und das Verstoßen gegen die Vorgaben gleichen wir dann aus, indem wir wiederum an anderer Stelle erneut gegen Vorgaben verstoßen. – Klasse.