Hallo zusammen,
vor ein paar Tagen hat der Wagenmeister geschlampt und an drei Wagen Ausbröckelungen an den Verbundstoffbremsklotzsohlen übersehen. Ich habe diese bei meiner vereinfachten Bremsprobe entdeckt und nach AVV Anlage 9 richtig gehandelt, also Bremsen ausgeschaltet und bezettelt, sofern auf der Lok hinreichend viele Zettel Muster K und R1 vorhanden waren.
Dummerweise musste ich eine von zwei Bremsausrüstungen an der letzten Wageneinheit auschalten, entlüften und bezetteln. Darf ich die Wageneinheit dann noch am Schluss mitnehmen? Zur Sicherheit habe ich mit unserem EBL gesprochen und mir seine Genehmigung eingeholt, hatte aber die ganze Zeit ein schlechtes Gefühl bei der Sache. Nach Brevo sollen der erste und letzte Wagen in der Regel eine wirkende Druckluftbremse haben. Die Wageneinheit hatte zwar eine wirkende Druckluftbremse, aber auch einen Zettel Muster R1. Gilt die Bremse damit als gestört und ausgeschaltet oder reicht eine von zwei wirkenden Bremseinrichtungen?
Grüße
Moritz
Sonderfälle Brevo
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Re: Sonderfälle Brevo
Moin,
den Fall wird es leider öfter geben, vor allem im KLV Verkehr.
Die 408.2721 sagt dazu: "(3) Das erste und letzte Fahrzeug eines Zuges muss in der Regel eine wirkende
Bremse haben." und "2 Abweichung
Bei Güterzügen und Triebfahrzeugfahrten darf ein Fahrzeug ohne wirkende Bremse
am Schluss laufen, wenn das Fahrzeug wegen eines Mangels oder einer Bauartabweichung
nicht an anderer Stelle im Zug laufen kann."
BreVo 91501.0101Z01 sagt noch:
"Bei Güterzügen und Triebfahrzeugfahrten
darf ein Fahrzeug
ohne wirkende Bremse am
Schluss laufen, wenn das Fahrzeug
wegen eines Mangels nicht
an anderer Stelle im Zug laufen
kann und das vorletzte Fahrzeug
eine wirkende Bremse hat."
Hierbei muss man streng zwischen Fahrzeug und Wagen unterscheiden (analog dem Umstellen der ersten 5 Fahrzeuge und NICHT Wagen)
Das letzte Fahrzeug ist dementsprechend auch das letzte Fahrzeug von einem mehrteiligem Wagen. Nun könnte man natürlich mit der Abweichung argumentieren, ein auseinanderreßsen der Wageneinheit, würde eh zu einer Schotterbremse führen ;-)
Das erste Fahrzeug ist im übrigen das Tfz (dieser Fall wird auch oft missinterpretiert)
den Fall wird es leider öfter geben, vor allem im KLV Verkehr.
Die 408.2721 sagt dazu: "(3) Das erste und letzte Fahrzeug eines Zuges muss in der Regel eine wirkende
Bremse haben." und "2 Abweichung
Bei Güterzügen und Triebfahrzeugfahrten darf ein Fahrzeug ohne wirkende Bremse
am Schluss laufen, wenn das Fahrzeug wegen eines Mangels oder einer Bauartabweichung
nicht an anderer Stelle im Zug laufen kann."
BreVo 91501.0101Z01 sagt noch:
"Bei Güterzügen und Triebfahrzeugfahrten
darf ein Fahrzeug
ohne wirkende Bremse am
Schluss laufen, wenn das Fahrzeug
wegen eines Mangels nicht
an anderer Stelle im Zug laufen
kann und das vorletzte Fahrzeug
eine wirkende Bremse hat."
Hierbei muss man streng zwischen Fahrzeug und Wagen unterscheiden (analog dem Umstellen der ersten 5 Fahrzeuge und NICHT Wagen)
Das letzte Fahrzeug ist dementsprechend auch das letzte Fahrzeug von einem mehrteiligem Wagen. Nun könnte man natürlich mit der Abweichung argumentieren, ein auseinanderreßsen der Wageneinheit, würde eh zu einer Schotterbremse führen ;-)
Das erste Fahrzeug ist im übrigen das Tfz (dieser Fall wird auch oft missinterpretiert)
Zuletzt geändert von Timo Albert am 30.04.2018 14:25:02, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Sonderfälle Brevo
915Z0101 3 (9)
Nach dem Ausschalten einer gestörten von zwei Bremsausrüstungen eines
Güterwagens darf für die noch im Betrieb befindliche Bremsausrüstung pauschal
ein Bremsgewicht von bis zu 7 t angerechnet werden.
Nach dem Ausschalten einer gestörten von zwei Bremsausrüstungen eines
Güterwagens darf für die noch im Betrieb befindliche Bremsausrüstung pauschal
ein Bremsgewicht von bis zu 7 t angerechnet werden.
Re: Sonderfälle Brevo
Naja ganz so pauschal dürfte das nicht gelten. Gerade bei Autotransportwagen* gibt es Wagen, die aus 2 Fahrzeugen bestehen und bei einer Trennung nicht zwangsweise zur Schotterbremse werden.Timo Albert hat geschrieben:Moin,
Das letzte Fahrzeug ist dementsprechend auch das letzte Fahrzeug von einem mehrteiligem Wagen. Nun könnte man natürlich mit der Abweichung argumentieren, ein auseinanderreißen der Wageneinheit, würde eh zu einer Schotterbremse führen ;-)
Gerd
* Beispiel: https://www.drehscheibe-online.de/foren ... 31,5896300
Re: Sonderfälle Brevo
Doch tut es. - Leiderstuvar hat geschrieben:Naja ganz so pauschal dürfte das nicht gelten. Gerade bei Autotransportwagen* gibt es Wagen, die aus 2 Fahrzeugen bestehen und bei einer Trennung nicht zwangsweise zur Schotterbremse werden.
Es ist egal, ob der letzte Wagen eine Gelenkeinheit ist, oder aus 2 permanent gekuppelten Fahrzeugen besteht.
Die Schraubenkupplung zwischen den beiden Wagenhälften eines Hiirrs-tt 324 ist nämlich unzerstörbar, während die zwischen zwei mit dem Hiirs komplett baugleichen Hbins-tt 292 brechen kann.
Passt wunderbar zur "Prüfung ob die Bremse von der Lok aus gelöst werden kann", die ja die vereinfachte Bremsprobe ersetzt hat.
Zuletzt geändert von Barrett am 10.07.2018 20:34:00, insgesamt 1-mal geändert.
- Carsten Hölscher
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Re: Sonderfälle Brevo
Der hier kann sich auch trennen:
https://www.drehscheibe-online.de/foren ... ?4,7743017" target="_blank
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