Michael_Poschmann hat geschrieben:Gab es nicht mal sinngemäß die Vorschrift, dass auf Stellwerken oder Schrankenposten keine Lektüre erlaubt war bzw. ist mit Ausnahme der einschlägigen Regelwerke, die in den Zugpausen für das Selbststudium genutzt werden dürfen?
Ein Verbot von Lektüre sagt mir jetzt nichts, allerdings können Color Climax und dergleichen sicher schon mal mehr ablenken als ein Phil Collins ...
Fahrdienstvorschriften DR, gültig vom 1. April 1944 an
§ 2 (2)Alle im Betriebsdienst tätigen Beamten sollen sich bewußt sein, daß Leben und Gesundheit der Reisenden wie der Beamten selbst von der sicheren Führung des Betriebs abhängen und daß die Sicherheit des Betriebs
schon durch geringfügige Verstöße gegen die zu seiner Handhabung erlassenen Vorschriften gefährdet werden kann. Die Beamten sollen es sich zur Pflicht machen, die Vorschriften gewissenhaft zu befolgen, ihre
Geschäfte mit der dem Wesen des Eisenbahnbetriebs entsprechenden Raschheit, aber ohne Überstürzung, zu erledigen. Mit vereinten Kräften sollen sie danach streben, Unregelmäßigkeiten hintanzustellen.
§ 2 (3)Die Sorge für die Sicherheit und Pünktlichkeit des Betriebs geht allen Arbeiten vor, die einem Beamten des Bahnbetriebs sonst noch übertragen sind.
Gab es aber auch schon in der Fassung vom 1. September 1933 fast gleichlautend. Mit minimalen Abweichungen („Mitarbeiter“ statt „Beamter“ usw.) geht das mindestens bis zur Ausgabe 1. Januar 1993.
Züge fahren und Rangieren – Fahrdienstvorschrift – DB AG, gültig vom 28. Mai 2000 an
408.0112 (1)Die Mitarbeiter haben in erster Linie für die Sicherheit des Bahnbetriebs zu sorgen. Daneben geht die Sorge für die Pünktlichkeit allen Arbeiten vor, die ihnen sonst noch übertragen sind. Die Mitarbeiter haben,
soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.
Mitarbeiter dürfen Ton- Funk- Fernseh- oder Datenverarbeitungsgeräte nur betreiben, wenn dies für die Durchführung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
Der letzte Satz ist in der 2000er 408 aber nicht neu, muss also irgendwann zwischen April 1993 und September 1999 dazugekommen sein.
In der aktuellen Fassung steht, mit minimalen Abweichungen („Tätigkeiten“ statt „Aufgaben“ usw.), das Gleiche.
F(R)S-Bauer hat geschrieben:Ronny Argumentiert hier wie ein BWLer, wenn Düsseldorf - Köln 50Km sind und mein Auto 200Km/h fährt, darf ich als Arbeitnehmer von Düsseldorf nach Köln nur 15 Minuten brauchen. Ansonsten bin ich für den Job nicht geeignet. Besondere Umstände gibt es nicht.
Das halte ich für Realitätsfremd.
Realitätsfremd ist wohl eher dein Beitrag.
1. Als Autofahrer
(gezwungenermaßen, weil attraktiver öffentlicher Nahverkehr scheinbar nicht erwünscht ist) weiß ich, dass diese Rechnung eine Michlmädchenrechnung ist.
2. Als Homo
sapiens muss ich mich aber auch auf diese Umstände einstellen und nicht einfach wie eine Mumie drauflos fahren. Da informiert man sich mal über die Verkehrslage und fährt vielleicht mal nicht Autobahn.
Klar, wenn direkt vor mir ein Baum auf die Straße fällt, konnte ich das nicht einplanen und werde dann wohl etwas später auf Arbeit sein. Was hat das nochmal mit dem Zugfunknotruf zu tun?
3. Willst du als Fahrgast kompetente Leute auf den Stellwerken und in den Führerräumen oder lieber Typen, die nicht bei der Sache sind und dann nicht einmal einen ordentlichen Notruf zustande bringen?
Wo ist für dich die Grenze?
Glen hat geschrieben:So einfach wie es hier einige Leute darstellen ist es nun auch nicht mit dem Notruf.
Es hängt immer von den Örtlichkeiten ab.
Heißt: Welches GSMR Gerät ist auf dem Stellwerk, wieviele Funkzellen gibt es im Zuständigkeitsbereich etc.
Wir sind ja nun schon vor einer ganzen Weile beim Dicora-C angekommen. Wenn man mal lesen würde, dann würde man das wissen.
Bei einem Stellwerksbereich mit zwei zweigleisigen Bahnhöfen an einer eingleisigen Strecke wird der auch keine zwei Notrufbezirke haben.
Glen hat geschrieben:Es ist immer leicht über andere zu urteilen, wenn man wenig bis keine Ahnung hat.
Sprichst du hier bestimmte Leute an?